§ 278 StGB
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unsere Anwalzkanzlei in Frankfurt vertritt Sie im Arztstrafrecht des § 278 StGB bei:
- Fahrlässige Tötung und Körperverletzung
- Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
- Abrechnungsbetrug
- Unterlassene Hilfeleistung
- Ärztliche Sterbehilfe
- Schwangerschaftsabbruch
- Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
- Verstoß gegen das Transplantationsgesetz
- Kastration und Sterilisation
- Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz
- Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
- Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- Urkundenfälschung an Krankenakten
- Verletzung der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über Arzneimittelprüfung
- Strafbare Werbung und gewerbliche Tätigkeit des Arztes
- Betrug
- stgb körperverletzung
- stgb kommentar
- Urkundenfälschung
- § 274 - Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 277 - Fälschung von Gesundheitszeugnissen
- § 279 - Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Nachdem die einzelnen Rechtsgebiete wie z.B. Artzstrafrech immer komplexer geworden sind, hat auch die Anwaltschaft den Bedarf und die Notwendigkeit der Ausrichtung auf bestimmte Fachgebiete erkannt. Aber selbst innerhalb dieser Fachgebiete müssen Einzelpersonen und Wirtschaftsunternehmen kompetenten rechtlichen Rat von Spezialisten und Experten auf genau dem Gebiet erwarten, dem ihr Problem zuzuordnen ist.
So kann selbst innerhalb des Strafrechts der Spezialisierung der Strafverfolgungsorgane
Polizeibehörden bilden Sonderkommissionen, Staatsanwaltschaften richten Verkehrsabtei-
lungen ein oder etablieren Dezernate für Abrechnungsbetrug von Ärzten nur mit einer
Spezialisierung im Bereich der Verteidigung begegnet werden.
Wir sind ausschließlich im Strafrecht auf den Gebieten des Arztstrafrechts einschließlich Arz-strafrrecht und Ärzte Strafrecht tätig. In fachübergreifenden Rechtsfällen setzen wir auf die Kooperation in zivil-, wirtschafts-, steuer- und verwaltungsrechtlicher Beratung mit anderen Kollegen oder Sozietäten.
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