Kontakt 

 info@lenhart-ra.de   Deutsch   English 
 Telefon (0 69)  91 33 50 24 
 Telefax (0 69)  91 33 50 23 
 60323 Frankfurt am Main 
 Bremer Strasse 6 
Home Kompetenzen Anwälte Veröffentlichungen Vorträge Presse Kooperationen Links Impressum

Ärztliche Sterbehilfe, § 216 Strafgesetzbuch

Seite Drucken - Rechtsanwalt Uwe Lenhart Zitat Prof Dr. Hans Dahs

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

zurück