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Unterlassene Hilfeleistung, § 323c Strafgesetzbuch

Seite Drucken - Rechtsanwalt Uwe Lenhart Zitat Prof Dr. Hans Dahs

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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